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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Sunrise Events GbR
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Sunrise Events , Hochstraße 12, 53562 St. Katharinen (nachfolgend Sunrise Events genannt) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Annahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des anderen Vertragsteils unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Sunrise Events GbR.
Abweichungen oder Nebenvereinbarungen werden nur durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters wirksam.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Sunrise Events und dem anderen Vertragsteil zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote der Sunrise Events sind freibleibend und unverbindlich. Der Mietvertrag bzw. eine Beauftragung für Dienstleistungen kommt erst durch eine
Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zustande.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3. Das Bar- und Servicepersonal der Sunrise Events ist nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen oder diesen abändern.
3. Preise
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich in EUR und - sofern nicht anders angegeben - netto zzgl. der jeweils gültigen MWSt. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Eine Skontogewährung erfolgt nur nach Vereinbarung und hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine fälligen
Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Vettelschoß. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für den Transport und Transportversicherung gehen
zu Lasten des Käufers. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung bzw. Leistungserbringung gegen Nachnahme, Vorkasse oder Barzahlung. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere
Zahlungsverzug, Lastschriftrückgabe oder Nichteinlösung eines Schecks, ist der Verkäufer berechtigt, alle offenen, auch gestundeten, Rechnungen fällig zu stellen. Der Verkäufer ist darüber hinaus
berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Dies berechtigt den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, auch der Kaufvertrag bleibt bestehen. Zahlungen sind
in für den Verkäufer spesenfreier Weise zu bezahlen. Anfallende Kosten bei Lastschrift- oder Scheckrückgaben werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H. von 10,- EUR dem Kunden belastet. Unter
Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
4 .Mietzeit / Gebrauch der Mietsache
4.1 Die Mietzeit wird nach Tagen (wenn nicht anders vereinbart 12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) oder Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die
Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zur Rücklieferung
ins Lager des Vermieters.
4.2 Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Von
einer Verlängerungsabsicht der vereinbarten Mietzeit muss der Mieter den Vermieter ohne schuldhaftes Zögern in Kenntnis setzen.
4.3 Die Mietgebühr richtet sich, wenn nicht anders vereinbart, nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige
Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr. Die Preise für Dienstleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, wenn nicht anders vereinbart.
4.4 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu
beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen.
4.5 Der Mieter bestätigt, mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B.
Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.). Gläser, Bargeräte u.s.w. werden nach Rückgabe grundsätzlich vom Vermieter gegen Aufpreis
gereinigt und sind vom Mieter so an den Vermieter zurückzugeben (sortiert, ohne Essensreste, Fettreste, etc.), dass es sofort maschinell gereinigt werden kann. Bei extremer Verschmutzung ist der
Vermieter berechtigt, extra anfallende Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
5. Rückgabe der Mietsache
5.1 Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der
Mieter dem Vermieter jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
5.2 Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung
erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
5.3 Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an. Mit der Rücknahme der Mietsache
bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei Kalendertagen vor.
6. Abholung
6.1. Die Ware ist vom Mieter selbst abzuholen.
6.2. Der Mieter hat das Mietgut auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen.
6.3. Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Transport Sorge zu tragen.
6.4. Wenn die Lieferung aus Gläsern oder anderen Kleinteilen besteht ist eine Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die endgültige
Zählung und eventuelle Schadenfeststellung zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Der Vermieter garantiert, dass in der Zeit der Rückgabe bis zur Zählung keine Verluste oder Beschädigungen
entstehen.
7. Haftung und Schadenersatz
7.1 Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung,
Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die wahrend der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte und solche
verursacht werden, wie Brand-, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund
höherer Gewalt trägt der Mieter.
7.2 Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu
vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
Lampenschäden, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.
8. Versicherung / Genehmigungen
8.1 Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Es wird daher empfohlen, das Mietgut für die Dauer der
Veranstaltung, einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.
8.2 Die Einholung notwendiger Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.
9. Liefer- und Leistungszeit
9.1. Liefertermine, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
9.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Sunrise Events GbR die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, behördliche Anordnungen und dergleichen, auch wenn sie bei einem Lieferanten von Sunrise Events oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat Sunrise Events auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen Sunrise Events , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3. Wird Sunrise Events gemäß Ziff. 9.2. von der Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
9.4. Der Auftraggeber ersetzt Sunrise Events alle zur Durchführung des Auftrages bis zum Zeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses gemäß der Ziff. 9.2. entstandenen erforderlichen
Kosten.
9.5. Wenn die Behinderung für den anderen Vertragsteil unangemessen lange dauert, ist dieser nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Sunrise Events von ihrer Verpflichtung frei, so kann der andere Vertragsteil hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf
die genannten Umstände kann sich die Sunrise Events GbR nur berufen, wenn sie den anderen Vertragsteil rechtzeitig benachrichtigt.
9.7. Sunrise Events ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
9.8. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Sunrise Events setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des anderen Vertragsteils voraus.
9.9. Kommt der andere Teil in Annahmeverzug, so ist Sunrise Events berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den anderen Vertragsteil über.
10. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Verkaufsware oder eines Arbeitsgegenstandes (z.B. Mobile Bar) der Sunrise Events geht auf den
anderen Vertragsteil über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Sunrise Events verlassen hat. Falls der Versand
ohne Verschulden von Sunrise Events unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den anderen Vertragsteil über.
11. Eigentumsvorbehalt im Falle des Verkaufs einer Ware
11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Sunrise Events GbR aus jedem Rechtsgrund gegen den anderen Vertragsteil/Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Sunrise Events GbR
folgende Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 15 % übersteigt.
11.2. Die Ware bleibt Eigentum der Sunrise Events GbR. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für die Sunrise Events GbR als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)
Eigentum der Sunrise Events GbR durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des anderen Vertragsteil/Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig
(Rechnungswert) auf die Sunrise Events GbR übergeht. Der andere Vertragsteil/Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Sunrise Events GbR unentgeltlich. Ware, an der der Sunrise Events GbR (Mit-)
Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
11.3. Der andere Vertragsteil/Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen den Forderungen
tritt der andere Vertragsteil/Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Sunrise Events GbR ab. Die Sunrise Events GbR ermächtigt ihn widerruflich, die an die Sunrise Events
GbR abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
11.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der andere Vertragsteil auf das Eigentum der Sunrise Events GbR hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen,
damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht imstande ist, der Sunrise Events GbR die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
zu erstatten, haftet hierfür der andere Vertragsteil/Käufer.
11a.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des anderen Vertragsteils/Käufers - insbesondere Zahlungsverzug- ist die Sunrise Events GbR berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
die Abtretung der Herausgabeansprüche des anderen Vertragsteils/Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Sunrise Events GbR liegt
kein Rücktritt vom Vertrage.
12. Eigentum an Konzepten und Plänen
12.1. Soweit nichts anderes vereinbart, bleiben Skizzen, Entwürfe und Pläne, die die Sunrise Events GbR für einen Auftraggeber anfertigt im Eigentum der Sunrise
Events GbR. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet diese ohne die vorherige Einwilligung der Sunrise Events GbR für seine Zwecke zu verwenden.
12.2. Für die Anfertigung dieser Projektplanungen ist ein Aufwendungsersatz von 10% der Gesamtauftragssumme zu zahlen, der im Falle der Projektübertragung auf die Gesamtsumme angerechnet
wird.
13. Gewährleistung, Schadensersatz
13.1 Die Geräte werden in technisch einwandfreiem, geprüftem Zustand bereitgestellt. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör wird beigepackt. Der
Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.
13.2 Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Vermieter haftet im Falle von verspäteter oder nicht erbrachter Leistung
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten.
13.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und evtl. Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem
Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt
der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13.4 Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters
untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Sämtliche o.g. Regelungen gelten auch dann,
wenn vom Vermieter Personal zur Verfügung gestellt wird.
14. Zahlung
14.1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind 50% des Rechnungsbetrages der Sunrise Events GbR bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn/Auftragsausführung ohne Abzug zu
entrichten. Die verbleibenden 50% sind 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
14.2. Die Sunrise Events GbR ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des anderen Vertragsteils Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den anderen
Vertragsteil über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Sunrise Events GbR berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
14.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Sunrise Events GbR über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
14.4. Werden vereinbarte Zahlungstermine überschritten, sind der Sunrise Events GbR vom Auftraggeber sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstige durch die Betreibung der Forderung
entstehenden Kosten, wie Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltkosten u.ä. zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% (5% gegenüber Nichtkaufleuten) über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der andere Vertragsteil eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die
Sunrise Events GbR ist zulässig.
14.5. Wenn der Sunrise Events GbR Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des anderen Vertragsteil in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen
einstellt, so ist die Sunrise Events GbR berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Sunrise Events GbR ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
14.6. Der andere Vertragsteil ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der andere Vertragsteil jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
15. Stornierung
Bei Rücktritt des Mieters vom Miet- und Servicevertrag, gleich aus welchem Grund, kann der Vermieter ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten den
vereinbarten Gesamtpreis für Miete und Service fordern, bei frühzeitiger Stornierung ermäßigen sich diese wie folgt: bis 30 Tage vor Miet- und/oder Servicebeginn 30% des Gesamtpreises, bis 14 T
40%, bis 7 T. 50%, bis 2 T. 80% des Gesamtpreises.
16. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Sunrise Events
GbR, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den anderen
Vertragsteil gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
17.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Sunrise Events GbR und der anderen Vertragspartei gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland
17.2. Soweit der andere Vertragsteil Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Linz
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
17.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.